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§1 Allgemeines
(1) Für alle Verträge der Leinekrone GmbH mit Unternehmen und Verbrauchern (Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Leinekrone GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Leinekrone GmbH absenden.
§2 Angebote, Lieferfristen
(1) Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Werden Zirka-Mengen vereinbart, ist der Verkäufer bis zu 10%iger Mehr- oder Minderleistung berechtigt. Maßgeblich ist das Abgangsgewicht. Für normalen Gewichtsschwund während des Transportes haftet der Verkäufer nicht.
(3) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe, Verpackung und Aufmachung; deren Eigenschaften sind mithin nicht zugesichert.
(5) Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Bei Rückgabe von Leihverpackungen innerhalb eines Monats ab Lieferdatum erfolgt Gutschrift. Transporthilfsmittel bleiben Eigentum des Lieferanten. Bei Nichtrückgabe erfolgt Berechnung.
§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Verkäufe erfolgen ab Lager des Verkäufers. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr ab Lager; Lieferung ab Werk erfolgt auf Gefahr des Käufers. Anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche, schwerwiegende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
(3) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigender Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Leinekrone GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderungen verlangen.
(4) Die Leinekrone GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
(5) Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises folgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
§4 Zahlung
(1) Rechnungen sind, sofort zahlbar, und zwar ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, vom, Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten von 2% über dem Basiszinssatz der Europäischen-Zentralbank, aber mindestens 10%, zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.
(4) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(5) Der Vertragspartner der Leinekrone GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Leinekrone GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Leinekrone GmbH kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
(2) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; sobald eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 78 BGB bleiben unberührt.
(3) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, zum Beispiel Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Leinekrone GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
(4) Die vorstehenden Absätze 1 und 3 sind auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB entsprechend anzuwenden, soweit die Verpflichtungen nicht ausschließlich dem unternehmerischen Geschäftsverkehr im Sinne des § 14 BGB obliegen.
(5) Die Leinekrone GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen im Fall des § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB ein Jahr. Die Leinekrone GmbH haftet gegenüber Unternehmen nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
(6) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten - auch soweit diese über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen - an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus den gesamten Geschäftsverbindungen Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser nach Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Vereinbarung.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den dies annehmenden Verkäufer ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaftsware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an den dies annehmenden Verkäufer ab. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz (3) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
(5) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz (3) und (4) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird, von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(7) Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(8) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§7 Gerichtsstand
(1) Die Geschäftsräume der Leinekrone GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Leinekrone GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so kann die Leinekrone GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Leinekrone GmbH ) zuständig.

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